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Personalmanagement

Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Personalüberlassungsvertrages der BIR-tec GmbH (im folgenden „BIRI“ genannt) und gelten als mit dem Kunden vereinbart. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen werden nur dann wirksam, wenn BIRI sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen den Geschäftsbedingungen des Kunden vor. Sie gelten auch dann, wenn ein Einsatz des BIRI-Mitarbeiters mündlich vereinbart wurde, und gelten für die gesamte Dauer des Einsatzes.
Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde stellt alle Mittel dem überlassenen Dienstnehmer zur Verfügung, welche gemäß der zwischen dem Kunden und BIRI vereinbarten Tätigkeit des überlassenen Dienstnehmers erforderlich sind. Insbesondere Materialien, Geräte und Maschinen.
    Für die richtige Handhabung dieser Mittel, sowie Kontrolle der Arbeitsausführung hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
  2. Der Kunde muss BIRI über die im Betrieb gültigen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu informieren.
  3. Der Kunde zieht den überlassenen Dienstnehmer nur zu den mit BIRI vereinbarten Diensten heran. Für den Fall, dass der überlassene Dienstnehmer Leistungen erbringt, welcher einer höherwertigen Qualifikationsstufe entsprechen, gilt diese Qualifikationsstufe als vertraglich vereinbart. Entsprechend erhöht sich das Entgelt, welches im Personalüberlassungsvertrag vereinbart wurde.
  4. Für die Dauer der Überlassung ist der Kunde für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich. Insbesondere hat sich der Kunde zu vergewissern, dass der überlassene Dienstnehmer mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Tätigkeitsbereichs vertraut gemacht wird.
  5. Der Kunde hat darauf Acht zu geben, dass für den überlassenen Dienstnehmer die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Allfällige Über- sowie Mehrstunden haben zuerst von BIRI genehmigt zu werden.
  6. Der Kunde garantiert, dass durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte für die Arbeitnehmer in seinem Betrieb keine Beeinträchtigungen der Lohn- und der Arbeitsbedingungen sowie keine Gefährdung der Arbeitsplätze verursacht wird.
  7. Ändert der Kunde während des Einsatzes des überlassenden Dienstnehmers seinen Dienstort, die Arbeitszeit oder die vereinbarte Tätigkeit, so hat er unverzüglich BIRI in Kenntnis zu setzten.
  8. Arbeitsunfälle sind BIRI unverzüglich zu melden.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, die von BIRI überlassenen sowie vorgeschlagenen Mitarbeiter, innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Überlassung oder Vorschlagsdatum, nicht selbst einzustellen. Sollte ein Mitarbeiter oder Bewerber von BIRI früher eingestellt werden, wird ein pauschales Vermittlungshonorar in Höhe von Euro 7.500,-- sofort fällig.
  10. Die Dauer der Überlassung wird zeitlich beschränkt. Sollte dies nicht der Fall sein so muss die Firma BIRI bei Rückstellung der Mitarbeiter 14 Tage vor Beendigung der Überlassung informiert werden.
  11. Als Beschäftig er sind Sie verpflichtet, den Überlasser über Leistung nach Nachtschwerarbeit zu Informieren. Weiters sind Sie verpflichtet den Überlasser über Gefahren, gesundheitliche Eignung und Fachkenntnisse, Eignungsuntersuchungen, Gesundheits- und Sicherheitsdokumente vor der Überlassung und bei Änderung der Verwendung schriftlich zu informieren.
Pflichten von BIRI
  1. BIRI hat im Arbeitsvertrag den zu überlassenden Dienstnehmer zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Darüber hinaus wird der Dienstnehmer in seinem Vertrag mit BIRI angehalten, die Anweisungen des Kunden genauestens einzuhalten.
  2. Der Dienstnehmer ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit BIRI weiter verpflichtet, seine Arbeitsleistungen sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
  3. BIRI hat den zu überlassenden Dienstnehmer individuell getestet und einer sorgfältigen Auswahl unterzogen. BIRI garantiert, dass der überlassene Dienstnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Über die generelle Eignung der überlassenen Dienstnehmer hinaus kann jedoch von BIRI keine Haftung übernommen werden, insbesondere nicht für eine mangelfreie Arbeitsleistung des überlassenen Dienstnehmers.
Rechnungslegung
  1. Der Dienstnehmer legt dem Kunden seinen Tätigkeitsnachweis bzw. Arbeitsrapport über die beim Kunden geleistete Arbeitszeit zur Genehmigung vor. Basierend auf dem Tätigkeitsnachweis, welcher durch den Kunden mit Stempel und Unterschrift zu versehen ist, wird die Rechnung gestellt, entsprechend zu den in der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen. Die Rechnungslegung erfolgt im Regelfall 1x monatlich oder nach Vereinbarung.
  2. Zahlungen der von BIRI fakturierten Leistungen sind nach Rechnungserhalt prompt und netto, ohne Abzug, zahlbar.
  3. Zahlungen des Kunden an den überlassenden Dienstnehmer haben keine Schulden befreiende Wirkung.
  4. BIRI ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag die banküblichen Verzugszinsen pro Monat sowie anfallende Mahnspesen zu begehren. Zahlungsverzug des Kunden berechtigt BIRI zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der bereitgestellten Dienstnehmer.
Haftungsbeschränkungen
  1. Innerhalb der ersten acht Stunden hat der Kunde eine eventuelle Nichteignung des überlassen Dienstnehmers bei BIRI zu reklamieren. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die ersten 8 Stunden des überlassenen Dienstnehmers nicht verrechnet. Sollte in der Folge eine Nichteignung des Dienstnehmers auftreten, hat dies der Kunde der Firma BIRI sofort ohne Verzug mitzuteilen. BIRI wird, sofern möglich, dem Kunden einen anderen Dienstnehmer zur Verfügung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
  2. Für Schäden an überlassenen Material, welche durch den überlassenen Dienstnehmer verursacht wurden, sowie für Folgeschäden, übernimmt BIRI keine Haftung.
  3. Setzt der Kunde den überlassenen Dienstnehmer in Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder empfindlichen Waren ein, so übernimmt BIRI keinerlei Haftung für die daraus resultierenden Schäden.
  4. Der Beschäftiger hat lt. §6a AÜG Sorge zu tragen, dass der von BIRI zur Verfügung gestellte Mitarbeiter gleich zu behandeln ist wie Stammmitarbeiter. Sollte dies nicht der Fall sein oder Klagen bzw. Schadenersatzansprüche daraus entstehen so trägt der Kunde hierfür alle entstandenen Kosten.
Schlussbestimmungen
  1. BIRI hat das Recht, jederzeit einen überlassenen Dienstnehmer durch einen anderen Dienstnehmer zu ersetzen, welcher laut den Bestimmungen des Personalüberlassungsvertrages die gleichen Qualifikationen für die vorgesehene Arbeitsleistung erbringen kann.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von Erfordernis der Schriftform selbst.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die den Zweck der Unwirksamen weitestgehend nahe kommt.
  4. Für Streitigkeiten aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als Gerichtsstand ausdrücklich das sachlich zuständige Gericht in Graz sowie die Anwendung materiell österreichischem Recht vereinbart.