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Fenster & Fensterzubehör

1. Geltungsbereich
Der Käufer/ Besteller nimmt zur Kenntnis, dass Verträge ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen abgeschlossen werden. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Verkaufsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten auch für spätere Aufträge, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers können nur dann Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden und der Käufer/Besteller nachweist, dass abweichende Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Das Abweichen vom Formerfordernis der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung, zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Käufer/ Besteller diese Verkaufsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.

Abweichungen zu diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen in jedem einzelnen Fall der ausdrücklichen im Vorhinein und schriftlich erteilten Zustimmung durch die BIRI-tec GmbH.
2. Auftragsbestätigungen und Angebote
Grundlage für die von BIRI-tec zu erbringenden Lieferungen und/ oder Leistungen ist der vom Käufer/ Besteller erteilte Auftrag und eine Anzahlung von 50% der Auftragssumme vom Käufer/ Besteller, sowie die von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. BIRI-tec ist nicht verpflichtet, die vom Käufer/ Besteller übermittelten Unterlagen und Informationen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten, oder darauf zu prüfen ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind.

Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von BIRI-tec oder durch Bewirken der Lieferung und/oder Leistung zustande. Stillschweigen alleine gilt nicht als Annahme eines Auftrages. Der Käufer/ Besteller ist verpflichtet die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen und abgestempelt und unterschrieben an BIRI-tec zu übermitteln. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese vom Käufer/ Besteller mit seiner Unterschrift als genehmigt.
BIRI-tec ist nicht verpflichtet, die Stornierung von bestätigten Aufträgen anzuerkennen oder bereits ausgelieferte Ware zurückzunehmen. Sollte der Käufer/ Besteller seinen Auftrag nach schriftlicher Bestätigung der Auftragsbestätigung stornieren, werden 100% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Mitarbeiter, Reisende und/oder Handelsvertreter von BIRI-tec sind nicht zur Abgabe von Zusagen welcher Art auch immer berechtigt.
3. Preiserhöhungen / Abweichungen / Änderungen
BIRI-tec behält sich auch nach erfolgter Auftragsbestätigung das Recht vor, im Falle der Erhöhung maßgeblicher Material-, Rohstoff- oder Lieferantenpreise, der Erhöhung von Personalkosten aufgrund zwingender gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, der Änderung von Devisenkursen und -bestimmungen, der Erhöhung von Abgaben oder der Erhöhung von Transport- oder Zulieferkosten die Preise auf den Listenpreis von BIRI-tec zum Stand des Liefertages zu erhöhen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung oder Anpassung der Bestellung beruhen, werden ausschließlich vom Käufer/ Besteller getragen, und diesen gesondert in Rechnung gestellt.
4. Lieferung / Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich stets als voraussichtlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Einhaltung der Lieferfristen und -termine setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Käufer/ Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung voraus. Verzug des Käufer/ Besteller mit der Übermittlung von für die Auftragsausführung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen berechtigen BIRI-tec, die Lieferfristen und -termine entsprechend zu verlängern.

Von BIRI-tec nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Zulieferungserschwernisse, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und -termine.

Im Falle eines von BIRI-tec zu vertretenden Lieferverzuges kann der Käufer/ Besteller ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche, entweder Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn BIRI-tec die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt.
Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen besteht das Rücktrittsrecht nur in Ansehung jeder einzelnen Lieferung. Bei Sonderanfertigungen ist die Nachfrist in jedem Fall entsprechend der Eigenart der Sonderanfertigung zu bemessen. BIRI-tec ist berechtigt, auch Teillieferungen vorzunehmen. Die Bestimmung der Transportart bleibt BIRI-tec vorbehalten und erfolgt in jedem Fall unabgeladen. Im Fall der Versendung auf welche Art auch immer erfolgt diese ab Lager BIRI-tec 8322 Mitterfladnitz und stets auf Kosten und Gefahr des Käufer/ Besteller. Mit Versendung ab Lager BIRI-tec 8322 Mitterfladnitz geht auch dann die Gefahr auf den Käufer/ Besteller über, wenn Lieferung "frei Haus" oder "franko" vereinbart wurde. BIRI-tec ist auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Käufer/ Besteller berechtigt, nicht aber verpflichtet, auf Kosten des Käufer/ Besteller eine Versicherung gegen Transportschäden aller Art abzuschließen. Wünscht der Käufer/ Besteller eine Verpackung, oder wird dies von BIRI-tec bzw. seinem Lieferanten für notwendig erachtet, so wird diese von BIRI-tec verrechnet.
Wird über den Käufer/ Besteller ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Käufer/ Besteller mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den Käufer/ Besteller eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufer/ Besteller ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Käufer/ Besteller oder befindet sich der Käufer/ Besteller gegenüber BIRI-tec in Zahlungsverzug, so ist BIRI-tec berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Beträge zu verlangen. Weiter ist BIRI-tec in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von BIRI-tec Auftragsbestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist. Waren, die "auf Abruf" oder "auf Abholung" oder dergleichen bestellt werden, lagern ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Abruf- bzw. Abholtermins auf Kosten und Gefahr des Käufer/ Besteller bei BIRI-tec oder nach Wahl von BIRI-tec bei einem Dritten. Bei auch bloß objektivem Annahmeverzug des Käufer/ Besteller ist BIRI-tec nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Ware freihändig zu verwerten, insbesondere an Dritte zu veräußern.
5. Anzahlung/ Zahlung / Preise
Bei schriftlicher bestätigten Auftragserteilung des Käufer/ Besteller stellt BIRI-tec 50% der Auftragssumme in Rechnung. Der Restbetrag wird vor Lieferung in Rechnung gestellt und muss am Tag der Lieferung am Konto von BIRI-tec gutgebucht sein. Andere Zahlungsbedingungenen bedürfen der Schriftform und müssen von BIRI-tec genehmigt werden.

Die Preise gelten ab Lager BIRI-tec in 8322 Mitterfladnitz, jeweils ohne Verpackung. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung, und nur Zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit Valuta des Tages, an dem BIRI-tec über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks zusammenhängenden Kosten trägt der Käufer/ Besteller.

Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. BIRI-tec ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf die ältesten offenen Posten anzurechnen. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der Käufer/ Besteller Verzugszinsen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen höhere Verzugszinsen zu bezahlen sind, in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1,25% pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Käufer/ Besteller als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der Käufer/Besteller, die zur Einbringlich machen der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

Für jegliche Forderungen von BIRI-tec haftet der Käufer/ Besteller auch dann solidarisch, wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer ausgestellt wird bzw. an einen Dritten geliefert und/oder geleistet wird.
6. Eigentumsvorbehalt
BIRI-tec behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung ausdrücklich vor. BIRI-tec ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. BIRI-tec wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem Käufer/ Besteller den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von BIRI-tec erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des Käufer/ Besteller über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des Käufer/ Besteller gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als Zahlungshalber an BIRI-tec abgetreten. Der Käufer/ Besteller ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den Käufer/ Besteller ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der Käufer/ Besteller auf das Eigentumsrecht von BIRI-tec hinweisen und BIRI-tec unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Käufer/ Besteller wird BIRI-tec wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.

BIRI-tec ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Käufer/ Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von BIRI-tec begründen, wie insbesondere die in Punkt 4. der Geschäfts- und Lieferbedingungen genannten Umstände.
7. Gewährleistung
BIRI-tec leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr für eine bestimmte Verwend- oder Verwertbarkeit der Ware. Für Materialmängel leistet BIRI-tec nur dann Gewähr, wenn vom Zulieferer Ersatz erlangt werden kann und BIRI-tec darüber hinaus den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nachweislich hätte erkennen müssen.

Der Käufer/ Besteller ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit verpflichtet, die (Teil-)Lieferungen von BIRI-tec unverzüglich und eingehend auch hinsichtlich der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Mängel schriftlich zu rügen. Der Käufer/ Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.

Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Käufer/ Besteller in Zahlungsverzug befindet, diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistung. Beweispflichtig dafür, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Lieferung vorliegt, ist der Käufer/ Besteller. Der Käufer/ Besteller ist verpflichtet derartige Mängel auf dem Lieferpapier (Lieferschein, Postschein, etc.) schriftlich zu vermerken sowie BIRI-tec bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Käufer/ Besteller bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch BIRI-tec nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge werden unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Mängel in angemessener Frist von mindestens 8 Wochen nach Wahl von BIRI-tec entweder durch Verbesserung oder durch Austausch behoben. Der Käufer/ Besteller wird mangelhafte Ware auf eigene Kosten Fracht- und verpackungsfrei an BIRI-tec zum Zweck der Mängelbehebung schicken. Bei geringfügigen Mängeln ist BIRI-tec nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, von einer Verbesserung bzw. einem Austausch abzusehen und statt dessen eine angemessene Preisminderung zu gewähren, insbesondere, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Bei geringfügigen ebenso wie bei nicht geringfügigen Mängeln ist BIRI-tec nach seiner Wahl auch berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen Gutschrift des Auftragswertes zurückzunehmen. Durch Verbesserung oder Austausch wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht unterbrochen.

Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind ausgeschlossen, wenn die Ware vom Käufer/ Besteller oder einem Dritten benützt, verändert, nachbearbeitet, repariert oder sonst beeinträchtigt wurde.

Im Falle eines von BIRI-tec zu vertretenden Verbesserungs- oder Austauschverzuges kann der Käufer/ Besteller ausschließlich in Ansehung der von diesem Verzug betroffenen Waren unter Ausschluss weiterer Ansprüche unter schriftlicher, ausdrücklicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 8 Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur dann rechtswirksam, wenn BIRI-tec die ausdrücklich gesetzte Nachfrist schuldhaft versäumt. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren 6 Monate nach dem vereinbarten Liefertermin oder, falls dies früher sein sollte, nach der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer/ Besteller.

Von BIRI-tec im Rahmen des Kundenservices für den Käufer/ Besteller erstellte technische Berechnungen, Konstruktionen oder Ausschreibungsunterlagen sind vom Käufer/ Besteller in jeder Hinsicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Jede Haftung oder Gewährleistung seitens BIRI-tec ist ausgeschlossen.
8. Schadenersatz
Die Haftung von BIRI-tec ist dem Grunde nach auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von BIRI-tec vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden, der Höhe nach jedenfalls mit dem Auftrags- bzw. Warenwert. Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mängelschäden, von Schäden wegen Rücktritts des Käufer/ Besteller vom Vertrag, weiter von Folgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen in jedem Fall bei sonstigem Ausschluss längstens innerhalb eines Jahres ab Liefertermin gerichtlich geltend gemacht werden. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung gelten auch für Schäden, welche von Personen verursacht wurden, für die BIRI-tec einzusehen hat.

Bei Anfertigungen, die BIRI-tec aufgrund von Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufer/ Besteller durchführt, hält der Käufer/ Besteller BIRI-tec in jeder Hinsicht einschließlich Zinsen und Kosten für allfällige Eingriffe in Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, schad- und klaglos.
9. Rücknahme bestellter Ware
Die Rücknahme oder der Umtausch bereits bestellter Ware ist nur mit im Vorhinein einzuholender Zustimmung durch BIRI-tec möglich. Sämtliche dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen sind vom Käufer/ Besteller zu tragen. Hinsichtlich bereits gefertigter Ware ist eine Rücknahme oder Umtausch nicht möglich.
10. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot / Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufer/ Besteller gegen Forderungen von BIRI-tec ist ausgeschlossen. Die Abtretung jedweder Ansprüche des Käufer/ Besteller gegen BIRI-tec ist unzulässig und rechtsunwirksam. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Käufer/ Besteller werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.

Solange der Käufer/ Besteller nicht sämtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit BIRI-tec erfüllt hat, ist BIRI-tec berechtigt, sämtliche Leistungen und Lieferungen zurückzubehalten.
11. Höhere Gewalt
Ereignisse, die sich außerhalb unseres Einflussbereiches befinden, entbinden uns auf die Dauer der Behinderung von der Erfüllung aller eingegangenen Verpflichtungen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag wird als Erfüllungsort Graz und die ausschließliche Zuständigkeit der jeweils sachlich zuständigen Gerichte in Graz ausdrücklich vereinbart. BIRI-tec bleibt jedoch berechtigt, den Käufer/ Besteller an seinem Wohn-Sitz zu klagen. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, nicht jedoch die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) anzuwenden.
13. Schriftformvorbehalt
Zusagen von BIRI-tec der Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch BIRI-tec. Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax diesem Erfordernis.
14. Zustellungen
Zustellungen von BIRI-tec an den Käufer/ Besteller erfolgen an die von dem Käufer/ Besteller zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Der Käufer/ Besteller ist verpflichtet, BIRI-tec Adressenänderungen bekannt zu geben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift als zugegangen gelten.
15. Salvatorische Klausel
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und des Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen, diesen falls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung von BIRI-tec am nächsten kommen.

Firmengericht Graz , FN: 388253 k
Gültig ab März 2013